Nuessknacker 2002 - Druckansicht


Stand: Mai 2011

Satzung des Schützenlustzuges "Nüssknacker 2002"

§1 Name
(1) Der Schützenlustzug führt den Namen "Nüssknacker 2002".
§2 Gründung
(1) Der Schützenzug wurde am Freitag, den 08.11.02 auf der Chargiertenversammlung in die Neusser Schützenlust aufgenommen.
§3 Zweck
(1) Der Schützenzug "Nüssknacker 2002" ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(2) Zweck des Schützenzuges ist die Pflege des traditionellen Brauchtums des Neusser-Bürger-Schützenvereins und des Schießsports, die Hebung des Heimat- und Freundschaftsgefühls und die Förderung der väterstädtischen Gemeinschaft.
§3a Selbstlosigkeit
(1) Der Schützenzug "Nüssknacker 2002" ist selbstlos tätig.
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
§3b Mittelverwendung
(1) Mittel des Schützenzuges dürfen nur für die unter §3 aufgeführten Zwecke verwendet werden.
(2) Anderweitige Verwendungen der Mittel müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der Schützenzugversammlung genehmigt werden.
(3) Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
$3c Sachwerte
(1) Bei Verlust von Sachwerten des Zuges, wie sie die Gewehre, Säbel oder die Königskette darstellen, ist der Verlust grundsätzlich von dem Schützen zu ersetzen, der zuletzt im Besitz der Sache gewesen ist. Eventuelle Ausnahmen bei schuldlosem Verlust können durch die Schützenzugversammlung genehmigt werden.
§4 Sitz
(1) Der Sitz des Schützenzuges ist Neuss am Rhein.
§5 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Schützenjahr. Das Schützenjahr ist definiert als die Zeit vom 01. September bis zum 31. August eines Jahres.
§6 Mitgliedschaft
(1) Der Schützenzug besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Aktive und passive Mitglieder bilden bei den regelmäßig stattfindenden Versammlungen zusammen die Schützenzugversammlung.
(3) Aktive Mitglieder können mit maximal zwei Gegenstimmen der aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung in den Schützenzug aufgenommen werden, wenn sie ein Jahr als Gastschütze am Neusser Bürger Schützenfest teilgenommen haben.
(4) Gastschützen können mit maximal zwei Gegenstimmen der aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung im Schützenzug am Neusser Schützenfest mit marschieren. Die Abstimmung findet im Anschluss an eine schriftliche und persönliche Vorstellung des Kandidaten im Rahmen der Schützenzugversammlung statt. Es werden allerdings keine Anträge zwischen dem 30. April eines Jahres und dem darauf folgenden Schützenfest angenommen.
(5) Gastschützen sind nicht berechtigt, am Königsschießen teilzunehmen. Passive Mitglieder sind berechtigt, am Schießen teilzunehmen. Sie können allerdings nicht um die Würde des Königs mit schießen, sondern sind auf die Ritterstände beschränkt.
(6)Passive Mitglieder können mit maximal zwei Gegenstimmen von den aktiven Mitgliedern der Schützenzugversammlung in den Schützenzug aufgenommen werden.
(7) Passive Mitglieder können mit maximal zwei Gegenstimmen der aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung als aktive Mitglieder angenommen werden und damit am Schützenfest teilnehmen.
(8) Förderndes Mitglied des Schützenzuges kann jede achtbare Person werden.
(9) Über die Verleihung des Status des fördernden Mitglieds befinden die aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung.
(10) Das fördernde Mitglied ist nicht an Beiträge gebunden.
(11) Ehrenmitglieder werden nach Beschluss der aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung vom Vorstand ernannt.
(12) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen und/oder das Ansehen des Schützenzuges verletzt, vom Vorstand oder aus der Mitte einer Schützenzugversammlung gestellt werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheiden die aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung mit einer Mehrheit von einem Dreiviertel der aktiven Mitglieder des Schützenzuges.
(13) Verstorbene Mitglieder werden automatisch Ehrenmitglieder.
§7 Beitrag
(1) Die Schützenzugversammlung setzt die Höhe der Beiträge der aktiven und passiven Mitglieder per Mehrheitsbeschluss fest. Die jeweils aktuelle Beitragsregelung wird in der Anlage der Satzung geführt.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Oberleutnant, dem Leutnant, dem Feldwebel, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zusammen.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die aktiven Mitglieder der Schützenzugversammlung.
(3) Alle Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt.
§9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Schützenzug.
§10 Chargierte
(1) Chargierte sind der Oberleutnant, der Leutnant und der Feldwebel.
§11 Schützenzugversammlung
(1) Die Schützenzugversammlungen finden nach Absprache möglichst einmal im Monat statt.
(2) Der Versammlungsort wird möglichst in der vorherigen Schützenzugversammlung beschlossen.
(3) Die Schützenzugversammlung beschließt grundsätzlich alle Angelegenheiten, die das alltägliche Leben des Zuges betreffen, wie Versammlungsorte und -termine, Angelegenheiten des Sommerfestes und der Weihnachtsfeier, sonstige Treffen u. ä. und dafür notwendige Ausgaben.
(4) Die Schützenzugversammlung ist stimmberechtigt bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Versammlungsortes und -zeitpunktes. Gleichzeitig müssen fünfzig Prozent der bei der jeweiligen Abstimmung Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
(5) Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in der Satzung benannt sind, werden grundsätzlich von den aktiven Mitgliedern der Schützenzugversammlung beschlossen.
(6) Stimmabgaben sind auch von bei der Schützenzugversammlung abwesenden Mitgliedern möglich. Dabei muss die Stimmabgabe schriftlich an den Schriftführer erfolgen. Stimmen dürfen dabei nicht an andere Mitglieder übertragen werden.
(7) Die Tagesordnung wird nach Möglichkeit den Mitgliedern der Schützenzugversammlung zugänglich gemacht, um die schriftliche Stimmabgabe von verhinderten Mitgliedern zu ermöglichen. Dies ist die Aufgabe des Oberleutnants in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
§12 Auflösung
(1) Bei einer Auflösung des Schützenlustzuges "Nüssknacker 2002", die mit neunzig Prozent aller aktiven Mitglieder erfolgen muss, wird das ganze Vermögen gerecht an die einzelnen Mitglieder verteilt.
(2) Jegliche vorhandenen Sachwerte werden verkauft und der Erlös ebenfalls gerecht an die Mitglieder verteilt.
(3) Das hierüber zu fertigende Protokoll ist zweifach auszustellen und dem Major der "Neusser Schützenlust 1864/1950" auszuhändigen.
§13 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist Neuss am Rhein.
§14 Inkrafttreten
(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der Schützenzugversammlung erfolgen, wenn Dreiviertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor Abstimmung jedem stimmberechtigten Mitglied zugänglich sein. Eine Stimmabgabe nach vorhergehender Information ist auch durch Abwesende innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe möglich. Dabei muss dem Schriftführer die Stimme schriftlich zukommen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Diese Satzung wurde auf der Schützenzugversammlung vom 16. Mai 2003 angenommen und am 04. Mai 2007 sowie am 20. Mai 2011 geändert. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.